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Wirecard-Betrugsnetzwerk in Asien: Das Schattenreich des Jan Marsalek

Für diejenigen, die das Thema Wirecard detailliert verfolgen nichts Neues, für alle anderen eine gute Zusammenfassung:
Wirecard-Betrugsnetzwerk in Asien: Das Schattenreich des Jan Marsalek
Bei deutschen Banken lieh sich Wirecard Milliarden Euro, die dann in windigen Firmen in Singapur und auf den Philippinen verschwanden. Langsam wird deutlich, wie das so lange funktionieren konnte.
Die Firma MKG Tolentino Trading hat eine gute Auswahl populärer Geldscheine vorrätig: 20- und 100-Dollar-Scheine oder die bei Geldwäschern beliebten 500-Euro-Noten. "Wenn Sie Qualitätsfalschgeld für Kinofilme brauchen, rufen Sie uns an", heißt es auf der Website der Firma. Sie scheint dem philippinischen Anwalt Mark Tolentino zu gehören, der eine Firma gleichen Namens betreibt.
Womöglich hat sich jemand mit der Internetseite aber auch bloß einen Scherz erlaubt, zu schön passt sie zu einem Job, den der Anwalt bis vor Kurzem ausübte: Der frühere Wirecard-Vorstand und mutmaßliche Betrüger Jan Marsalek engagierte ebendiesen Mark Tolentino. Und wer wäre geeigneter, Milliardenschätze vorzutäuschen, als ein Falschgeldexperte? 1,9 Milliarden Euro soll Tolentino für Wirecard auf Treuhandkonten bei zwei philippinischen Banken verwaltet haben. So stellte es das mittlerweile insolvente Unternehmen aus Aschheim bei München dar. Bis sich im Juni offenbarte, dass das Geld zumindest auf den ominösen Konten überhaupt nicht existierte.
Mark Tolentino hatte bestritten, etwas mit dem Skandal zu tun zu haben. Inzwischen sollen jedoch Dokumente aufgetaucht sein, die belegen, dass er Geschäfte für Marsalek abwickelte – über die Firmen MKG Tolentino Trading und MKG Tolentino Enterprises. Eigentlich sollte er Ende Juli den Justizbehörden des Landes eine eidesstattliche Erklärung abgeben, dann kam Corona dazwischen. Über die Metropole Manila wurde unlängst erneut ein zweiwöchiger Lockdown verhängt – Glück für Tolentino. Sein Anwalt äußert sich auf Anfrage nicht.
Aber auch ohne Tolentinos Aussage wird langsam klarer, was es tatsächlich mit den verschwundenen Milliarden auf sich hat und warum ausgerechnet die Philippinen zu einem der wichtigsten Schauplätze in dem Wirecard-Skandal wurden.
"Es gab ein offizielles Wirecard und ein von Marsalek geführtes Schattenreich daneben", beschreibt ein Wirecard-Insider das System, das sich nun herausschält. Offiziell wickelte Wirecard Kreditkarten- und elektronische Zahlungen ab – für Firmen wie den Münchner Flughafen, den Telekommunikationsanbieter Orange oder das in vielen Ländern verbotene Onlineglücksspiel.
Schon deshalb geriet Wirecard früh in den Verdacht, sich an Geldwäsche zu beteiligen. Bei Prüfungen kam jedoch selten etwas heraus.
Der eigentliche Betrug spielte sich in einem Parallelsystem ab, das die Staatsanwaltschaft München I seit knapp zwei Monaten durchleuchtet. Die Ermittler werfen dem inhaftierten langjährigen Wirecard-Chef Markus Braun, Marsalek sowie weiteren führenden Managern vor, von Banken und Investoren 3,2 Milliarden Euro eingesammelt und womöglich in großen Teilen veruntreut zu haben. Braun weist die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurück, Marsaleks Anwalt äußert sich nicht.
Ein um Wirecard aufgebautes Netzwerk von Satellitenfirmen erfüllte offenbar zwei Zwecke: Zum einen täuschte die Wirecard-Bande über sogenannte Drittpartner Umsätze vor, die es nicht gab, um die Illusion von der stark wachsenden Technologiefirma aufrechtzuerhalten. Zum anderen schleusten Marsalek und Co. womöglich über genau diese Firmen Geld aus dem Konzern wieder heraus und in ihre eigenen Taschen.
Wichtigster Schauplatz für die Masche war lange Zeit Singapur, eines der größten Finanzzentren der Welt, von dort aus steuerte Wirecard sein Asiengeschäft. Nun greifen die Behörden des Kleinstaats durch. In Kürze werden die Strafverfolger den Vorgänger Tolentinos vor Gericht anschuldigen. Der Mann namens Shanmugaratnam Rajaratnam soll mit seiner Firma Citadelle – genau wie später Tolentino – Gelder auf Wirecard-Treuhandkonten vorgetäuscht haben.
Das war entscheidend für die Betrugsmaschinerie: Um glaubhaft zu suggerieren, dass die Gewinne steigen, musste Wirecard wachsende Cash-Bestände vorweisen. Das wurde umso schwieriger, je mehr reales Geld aus dem Konzern abgezweigt wurde.
Treuhänder Rajaratnam spielte eine Doppelrolle. Er tauchte bei einer Reihe von Wirecards externen Partnerfirmen auf und gilt zugleich als Vertrauter eines gewissen Henry O'Sullivan. Dieser 45-jährige Brite soll gemeinsam mit Marsalek das Firmennetz aufgebaut haben, das den großen Schwindel kaschierte, so schildern es Insider. O'Sullivan war nicht erreichbar, Rajaratnams Anwalt lehnte eine Stellungnahme ab.
O'Sullivan soll hinter Firmen wie Senjo Group, Ocap und PXP Financial stehen. Sie alle erhielten offenbar über Jahre Kredite von Wirecard. Die argloseren unter den Wirecard-Mitarbeitern glaubten lange Zeit, Senjo und Co. hätten die Kredite genutzt, um echte Geschäfte zu machen, im Auftrag und auf Rechnung von Wirecard.
Das glaubten auch 15 große Banken, von der Commerzbank bis zur LBBW. Dieses Konsortium stellte Wirecard noch 2018 einen Kreditrahmen von 1,75 Milliarden Euro zur Verfügung. Wirecard rief regelmäßig Teile des Geldes ab und zahlte zwischenzeitlich manches davon wieder zurück, wie das bei solchen Kreditlinien üblich ist.
Vertreter des Bankenkonsortiums berichten, dass Wirecard im Dezember 2019 den Kreditrahmen weitgehend ausgeschöpft und im März um eine Verlängerung der Linie um weitere drei Monate gebeten habe. "Wir hielten das nicht für ungewöhnlich, da in dieser Phase wegen der Corona-Pandemie viele Firmen so viel Liquidität wie möglich aufgenommen haben", sagt ein Vertreter des Konsortiums.
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG führte zu dieser Zeit bereits eine Sonderprüfung der Wirecard-Bilanzen durch, die den Betrug schließlich auffliegen ließ. Was die Konsortialbanker nicht ahnten: Wirecard schleuste zumindest einen Teil des geliehenen Geldes bis zuletzt über weitere Kredite an Senjo und Co. aus dem Konzern. Welche Personen die Kredite bewilligten und ob sie wussten, wohin das Geld tatsächlich floss, wird noch ermittelt. Selbst die Staatsanwaltschaft tut sich schwer, der Spur des Geldes im fernen Asien und in Steuerparadiesen wie Mauritius zu folgen. Die Vermutung liegt nahe, dass die Mittel bei Marsalek, O'Sullivan und anderen an dem mutmaßlichen Betrug Beteiligten landeten.
Marsalek und O'Sullivan sollen gezielt Wirecard-Mitarbeiter in die Satellitenfirmen gesetzt haben, um diese und die Geldflüsse zu steuern. So wechselte noch Anfang 2020 der Wirecard-Manager Arne M. zu PXP Financial, um dort im Vorstand zu arbeiten. PXP wurde vor wenigen Jahren von Senjo übernommen. Ocap wird seit Anfang 2018 von einem ehemaligen Wirecard-Manager geführt. Seine Ehefrau arbeitete zur selben Zeit in der Wirecard Asia Holding, die in großem Stil Kredite an Ocap vergeben hat.
Die Welt, die Marsalek und Freunde rund um Wirecard aufgebaut haben, ist klein, besonders in Singapur. Der Stadtstaat hat einen Ruf als sauberer, streng regulierter Finanzplatz zu verlieren. Deshalb gingen die Behörden schon länger gegen Wirecard und Leute wie Rajaratnam vor.
Marsalek wich aus. Er suchte einen neuen Treuhänder und einen anderen Ort, um sein Schattenreich aufrechtzuerhalten. Und fand ihn in Mark Tolentino in den Philippinen, die alles andere als ein sauberer Finanzplatz sind.
Lange galt der Inselstaat als Eldorado für Geldwäsche, Kinderhandel, Glücksspiel und Terrorfinanzierung. 2016 versuchten Hacker, knapp eine Milliarde Dollar von einem Konto der bangladeschischen Notenbank unter anderem auf ein philippinisches Konto zu überweisen. Der Betrug fiel zufällig wegen einer Adressdopplung auf. Trotzdem konnten die Räuber 101 Millionen Dollar erbeuten. 81 Millionen Dollar davon flossen durchs philippinische Bankensystem, wurden in Casinos gewaschen, über Makler auf Offshore-Konten ausgezahlt. Eine Blamage für die Philippinen.
2019 flog der Betrug der religiösen Kapa Community Ministry International auf. Die fromme philippinische Gesellschaft hatte es geschafft, geschätzt fünf Millionen Anleger mit einer monatlichen Rendite von 30 Prozent auf Lebenszeit zu locken.
"Firmen wie Wirecard suchen sich Länder wie die Philippinen aus. Sie fahnden gezielt nach den Schwächen im System und nutzen sie aus", sagt der ehemalige FBI-Agent Stephen Cutler, der heute als Berater zur Bekämpfung der Geldwäsche in den Philippinen arbeitet.
Zwar stellt das Gesetz Finanzbetrug unter Strafe. Aber die philippinischen Behörden sind unterfinanziert und überlastet. Das Risiko aufzufliegen, sagt Cutler, sei überschaubar. "Die Zentralbank, die Börsenaufsicht und die Antigeldwäschebehörden mögen über viele gute und fleißige Mitarbeiter verfügen, was fehlt, sind die Fähigkeit und Bereitschaft dieser drei Organe, eine routinemäßige Überwachung und Überprüfung von Finanzinstitutionen durchzuführen." Die Financial Action Task Force (FATF), ein internationales Gremium zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, droht deshalb, die Philippinen wieder auf ihre graue Liste zu setzen, sollte das Land seine finanziellen Schlupflöcher bis Februar 2021 nicht schließen.
Das wollen die Behörden unbedingt vermeiden. Casinos stehen unter strengerer Beobachtung; im Juli trat ein neues Antiterrorgesetz in Kraft, das die Finanzierung terroristischer Gruppen stoppen soll.
Der Wirecard-Skandal aber hat diese Anstrengungen erst einmal zunichtegemacht. Der Konzern eröffnete bereits 2007 eine Dependance in Manila. Und schickte den Deutschen Christopher Bauer dorthin, um das Asiengeschäft aufzubauen. Der verließ Wirecard schnell wieder und betrieb mit seiner Frau Belinda die Firmen Fröhlich Tours, PayEasy und Centurion. PayEasy gehörte zu den größten Empfängern von Wirecard-Krediten, 270 Millionen Euro sollen es zuletzt gewesen sein.
2018 soll PayEasy für fast 300 Millionen Euro Umsatz bei Wirecard verantwortlich gewesen sein – und rund ein Fünftel des operativen Gewinns geliefert haben. In Dokumenten der philippinischen Börsenaufsicht SEC, die dem SPIEGEL vorliegen, weist PayEasy 2018 jedoch Verluste in Höhe von 500 philippinischen Pesos (umgerechnet acht Euro!) aus, für die meisten Jahre liegen gar keine Finanzberichte vor.
Als Marsalek nach dem Auffliegen des Betrugs abtauchte, zog es ihn am 23. Juni auf die Philippinen, ehe er nach China weiterreiste. Zumindest legten das Daten der Einreisebehörden nahe. Zwei Tage nach der angeblichen Ausreise musste der philippinische Justizminister Menardo Guevarra eingestehen, dass Marsalek wohl eine falsche Fährte gelegt hatte. Er sei weder auf den Aufnahmen der Überwachungskameras zu sehen, noch habe sich sein Name auf einer Passagierliste befunden. Inzwischen wurden zwei Mitarbeiter der Einreisebehörden suspendiert.
Halfen philippinische Beamte einem mutmaßlichen Milliardenbetrüger beim Abtauchen? Interpol fahndet inzwischen öffentlich nach Marsalek. In Deutschland ist er seit Mittwoch Abend ausgeschrieben. Über die TV-Sendung "Aktenzeichen XY ... ungelöst" und Fahndungsplakate hoffen die Ermittler, Hinweise auf seinen Aufenthaltsort zu bekommen.
Das verschwundene Wirecard-Geld von 1,9 Milliarden Euro, so behauptet der philippinische Zentralbankchef Benjamin Diokno, sei nie in das Land gelangt. Eine solche Summe entspräche etwa fünf Prozent der philippinischen Fremdwährungseinlagen – so viel Geld könne kaum unbemerkt bewegt werden.
Gegen die Firmen des mutmaßlichen Wirecard-Zuarbeiters Bauer, PayEasy und Centurion, geht mittlerweile die Antigeldwäschebehörde vor. Bauer selbst können die Behörden nicht mehr befragen. Am 27. Juli postete seine Frau das Bild einer Urne mit dem Hinweis, dass ihr Mann verstorben sei. Wegen der Pandemie werden Verstorbene meist noch am selben Tag eingeäschert. Wenige Tage später schalteten Bauers Angehörige in Deutschland eine Todesanzeige in einer hessischen Zeitung. Die philippinischen Behörden haben Bauers Tod bestätigt. Dass eine der Schlüsselfiguren in diesem Wirtschaftskrimi plötzlich umkam, führte rasch zu Spekulationen. Starb Bauer unter natürlichen Umständen? War es Mord, Selbstmord oder gar ein Trick, um sich aus dem Staub zu machen?
Die Philippinen sind nicht nur ein Tummelplatz für Finanzbetrüger, sondern auch ein Ort, an dem man seinen eigenen Tod relativ simpel vortäuschen kann. 2016 beschrieb die amerikanische Schriftstellerin Elizabeth Greenwood in ihrem Buch "Playing Dead", wie sie in den Philippinen ihren eigenen Tod inszenierte, inklusive Sterbeurkunde, Leiche vom Schwarzmarkt und Beerdigung. Ein Bestattungsunternehmer in Manila bestätigt, dass vorgetäuschte Tode nichts Ungewöhnliches seien. Der Preis für gefälschte Sterbeurkunden liege ungefähr bei 5000 philippinischen Pesos, umgerechnet etwa 80 Euro. Die dazugehörige Leiche kostet extra.
Ein Bekannter von Bauer bestätigte dem SPIEGEL jedoch, er habe den toten Christopher Bauer vor seiner Einäscherung im Krankenhaus identifizieren können. Es habe sich tatsächlich um Bauer gehandelt. Er soll an einer Blutvergiftung infolge einer Infektion gestorben sein.
Quelle: Spiegel+ Artikel
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Hört hört liebe Zocker, Loot Boxen sind ein Scheisskonzept das wir regulieren sollten, nur wie?

Wie der Titel schon sagt bin ich kein fan von Loot Boxen in Computerspielen und nachdem die USK kürzlich bekannt gegeben hat das sie Loot Boxen nicht als Glücksspiel sehen und somit unbedenklich finden, bzw. den Gesetzgeber in Verantwortung sehen, bin ich der Meinung es wäre an der Zeit meine Finger von der Maus zu nehmen und zu handeln.
Und wer wäre dafür besser geeignet als ich? Wahrscheinlich ne ganze Menge Leute, die kenne ich aber nicht, also habe ich heute mal folgende Email an die "Beschwerdestelle für Bürgerinnen und Bürger und Polizei" in Niedersachsen geschickt:
Sehr geehrte Beschwerdestelle,
meine Anfrage bezieht sich auf den rechtlichen Status von „Loot Box“ (auch „Loot Crate“) Mechaniken in Computerspielen. Eine kurze Erklärung worum es sich dabei handelt, eine Loot Box ist ein verbrauchbarer digitaler Gegenstand den man für echtes Geld in einem Computerspiel kauft. Die Loot Box kann eingesetzt werden um einen oder mehrere Virtuelle Gegenstände in einem Computerspiel zu erhalten. Bei diesen Inhalten kann es sich um kosmetische Inhalte, wie z.B. Outfits für Avatare oder spielmechanisch relevante Gegenstände wie z.B. Waffen, Fahrzeuge oder spielbare Charaktere handeln. Welche Gegenstände der Nutzer beim Einsetzen der Loot Box erhält wird zufällig ermittelt, der Nutzer hat keine Möglichkeit sich über Inhalt, Beschaffenheit und Wahrscheinlichkeit der in den Loot Boxen vorhandenen Gegenständen zu informieren oder diese zu beeinflussen.
In diesem Jahr hat die chinesische Regierung Gesetze verabschiedet um diese Art der Monetisierung in Spielen zu regulieren (http://www.pcgameshardware.de/Online-Spiele-Thema-121940/News/China-mehr-Transparenz-bei-Loot-Boxen-ab-1-Mai-1226295/). Anbieter von Computerspielen die Loot Boxen oder vergleichbare Mechaniken enthalten sind gezwungen genaue Angaben über den potentiellen Inhalt dieser Loot Boxen zu geben, wie z.B. spezifischen Namen, Eigenschaften, Stückzahl und genaue Wahrscheinlichkeit für die einzelnen Gegenstände die der Spieler erhalten kann. Die chinesische Regierung versucht so den potentiellen Missbrauch der Glücksspielkomponente von Loot Boxen zu verhindern.
In Deutschland gibt es bisher keine solche Regulierungen. Nach aktueller Ansicht der USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle GmbH) gibt es keinen Handlungsbedarf da es sich nach ihrer Einschätzung bei Loot Boxen nicht um Glückspiel handelt(http://www.pcgameshardware.de/Spiele-Thema-239104/News/ERSB-und-USK-Lootboxen-sind-kein-Gluecksspiel-1241022/). Die USK argumentiert das es in diesen Systemen nicht um den Gewinn echten Geldes geht und daher nicht von Glücksspiel gesprochen werden kann. Dieser Argumentation kann ich nicht zustimmen, da es zum einen auch bei staatlich kontrollierten Lotterien um Glücksspiel handelt wenn der potentielle Preis ein Sachgewinn ist. Des Weiteren gibt es Webseiten auf denen es möglich ist diese Gegenstände zu kaufen und verkaufen, so kann jedem dieser digitalen Gegenstände ein Geldwert außerhalb der Spielumgebung zugeordnet werden. Der potentielle Wert dieser Gegenstände ist durch den Spieler leicht herauszufinden und das öffnen einer Loot Box kann somit sehr leicht als Verlust oder Gewinn gewertet werden.
Aus Sicht der Verhaltenspsychologie nutzen Loot Boxen Belohnungen um den Spieler zu gewünschten Verhalten zu Konditionieren. Sie tun dies mit einem Belohnungssystem das „variable ratio schedule“ genannt wird(https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC1284863/pdf/12083682.pdf). Dieses Belohnungssystem wird typischerweise in Kasinos benutzt und ist dadurch gekennzeichnet dass das gewünschte Verhalten durch variable unvorhersehbare Belohnungen konditioniert wird. Diese Unvorhersehbarkeit der Belohnung führt zu einer stärkeren Konditionierung als durch ein System mit vorhersehbaren Belohnungen. Als Beispiel: Der Spieler kauft sich Loot Boxen, in der ersten Box findet er einen wünschenswerten Gegenstand, den nächsten brauchbaren Gegenstand findet er erst wieder in der vierten Box, den nächsten in der zwölften. Aus psychologischer Sicht führen diese zufälligen Belohnungen zu einer stärker ausgeprägten Konditionierung als bei vorhersehbaren Belohnungen, da unser Belohnungszentrum im Gehirn die Zufällige Natur der Belohnung nicht versteht und versucht unterbewusst einen Weg zu finden um diese zu erhalten. Laut Mark D. Griffiths, Professor für Verhaltenspsychologie an der Universität Nottingham handelt es sich bei Computerspielen die eine solche Mechanik nutzen um Glücksspiel (http://www.academia.edu/17311735/Griffiths_M.D._and_King_R._2015_._Are_mini-games_within_RuneScape_gambling_or_gaming_Gaming_Law_Review_and_Economics_19_64-643).
Diese Belohnungsmechaniken sind der Grund für die Suchtgefahr bei Glücksspielen. Als Gesellschaft gehen wir davon aus das Glückspiele reguliert werden müssen und das wir insbesondere Kinder, die diese Mechaniken nicht verstehen, davor schützen müssen. Meine Frage ist daher inwiefern der Gesetzgeber eine Regulierung solcher Praktiken anstrebt, bzw. welche Ansprechpartner es auf Seiten des Gesetzgebers gibt um diesen Sachverhalt zu klären?
Mit freundlichen Grüßen
...
Wenn noch jemand ne Idee hat an welches Amt/Beschwerdestelle oder was auch immer ich diese Mail noch schicken kann, wo sie Gehör finden könnte, würde ich das gerne wissen. Und wenn ihr der Meinung seid das es das gute Recht von Kindern ist hunderte bis tausende € im Monat in einem unregulierten Markt für "Glücksspiel" auszugeben, fühlt euch frei hier eure Argumente preiszugeben.
TL/DR: Hat lange genug gedauert das aufzuschreiben, lies gefälligst meine Argumentation du ADSler!
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Bundesgesetzblatt Nr. 01

Bundesgesetzblatt

Jahrgang 2019
Ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2019

  1. Gesetz zur Beschränkung der Werbung in Medien ( 12.10.2019 ) ***

Der Bundestag hat folgendes Gesetz beschlossen...

Gesetz
zur Beschränkung der Werbung in Medien
vom 12. Oktober 2019

Abschnitt 1
§1 Allgemeines
(1) Bei Überschneidungen zwischen diesem Gesetz und bestehenden Gesetzen ist dieses Gesetz von höherer Priorität und demnach anzuwenden. (2) Der Hersteller bzw. Werbende und Sendende haften gleichermaßen bei Missachtung des Gesetzes.
§2 Vorbestimmungen
(1) Werbungen müssen der Verantwortung gegenüber des Geworbenen und der Gesellschaft gerecht werden. (2) Nur gesetzlich einwandfreie Werbung darf von Rundfunkanbietern oder sonstigen Medienbetreibern ausgestrahlt werden (3) Werbungen dürfen keine Produkte bewerben, welche legal nicht verkauft werden dürfen.
§3 Erkennung von Werbung
(1) Werbung muss von redaktionellen Inhaten aus Film und Ton unterschieden werden können, insbesondere wenn sie sich an diesen mit Stil, Inhalt oder Ablauf orientiert. Sie sollte unmittelbar als Werbung erkennbar sein. (2) Geräusche, Ansagen oder Musik, welche mit Nachrichten oder Öffentlichen Ansagen in Verbindung gebracht werden könnten, sind nur mit einer unmittelbaren audiellen Erkennung als Werbung erlaubt. (3) Das Nutzen von Logos, Musik, Titel, Bühnenbild von Sendungen, Radioprogrammen oder Videos ist nur mit einer unmittelbaren audiovisuellen Erkennung als Werbung erlaubt. (4) Nur Videowerbung - Werbung, außer Programmbewerbung, darf nicht:
  • sich für eine Fernsehsendung ausgeben oder den Anschein dessen erzeugen
  • Personen darstellen, welche Nachrichten sprechen oder andere aktuelle Ereignisse in Sendungen präsentieren
  • Publikationen aus parlamentarischen Vorgängen enthalten
(5) §3.4 ist auf jegliche weiteren visuellen Medien anzuwenden (6) Nur Radiowerbung: Eine Person, welche als Nachrichtensprechein tätig ist, darf keine Werbung für Produkte machen, welche seine Neutralitätsrolle in der Nachrichtensprechung kompromittieren könnte.
§4 Irreführende und Vergleichende Werbung
§5 und §6 UWG bleiben bestehen und werden explizit auf Werbung angewandt**.**
§5 Schäden und andere Verstöße
(1) Werbung darf keinen Inhalt äußern, welcher Personen unter 18 Jahren physische, moralische, mentale oder soziale Schäden bereiten könnte. Werbungen für Spiele haben sich an die Vorgaben ihrer Zulassung zu halten, es gelten allein diese Vorgaben. (2) Werbung darf nicht ernsthaft oder weitverbreitet gegen kulturelle, moralische und soziale Normen anstößig sein. (3) Werbung darf das besondere Vertrauen zwischen Kindern unter 18 und Eltern, Lehrern, Vormündern oder anderen Personen nicht ausnutzen. (4) Werbungen dürfen gesundheitsschädigendes Verhalten nicht bewerben, sofern es zum Nachahmen anregt. (5) Radiowerbung: Werbung darf keine Gefahren nachahmen - Zum Beispiel einen Unfall oder Sondersignale wie Martinshorn wiedergeben, während der Autofahredie Autofahrerin fährt. (6) Werbung darf keine Effekte oder Ähnliches beinhalten, welche Auswirkungen auf Epileptikeinnen haben könnten. (7) Werbung darf den durchschnittlichen Geräuschspegel des Programms nicht überschreiten. (8) Werbung darf die Zuschauer nicht ohne Grund quälen oder in Trauer versetzen. Auch sind die Ausnutzung von Angst oder Aberglaube nicht erlaubt. (9) Tiere dürfen bei der Produktion der Werbung und deren Ausstrahlung nicht gequält oder verletzt werden. (10) Übermäßiges umweltschädigendes Verhalten darf in Werbung nicht ausgestrahlt werden. (11) Werbung darf keine Personen unter 18 oder solchen, bei denen die Minderjährigkeit anzunehmen ist, in sexuellen Aktivitäten darstellen, außer es ist zur ausschließlichen Prävention und wird nicht exzessiv dargestellt.
§6 Werbung mit Kindern
In allen Werbeformen gilt das Jugendschutzgesetz.
§7 Privatsphäre
Personen dürfen in keinster Weise ohne ihre Zustimmung in irgendeiner Form in Werbungen abgebildet werden. Alles weitere regelt ein Bundesgesetz.
§8 Politische Werbung
(1) Politische Werbung muss als solche gekennzeichnet sein. (2) Das Publizieren von Werbung innerhalb der letzten drei (3) Tage eines Wahlkampfes für eine Wahl ist strengstens untersagt. (3) Die weiteren Regelungen zu politischer Werbung sind Ländersache.
§9 Erlassen von Verordnungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Regulierung der Werbung auf Grundlage der Richtlinien in Abschnitt 2 dieser Gesetzes, sowie zur näheren Bestimmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu erlassen. (2) Beteiligte Kreise sind ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft, der beteiligten Wirtschaft und der für Regulierung von Medien zuständigen obersten Landesbehörden. (3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.
Abschnitt 2
§10 Mobile Werbung
(1) Ad-tracking jeglicher Art ist untersagt. (2) Mobile Werbungen sind nie als Spielewerbung zu betrachten. (3) Pop-Up Werbungen, sowie Werbungen, die mehr als 20% des Displays abdecken, sind verboten. (4) Mobile Werbungen sind nicht personenspezifisch auszustrahlen oder zu erschaffen. (5) Die Anzeige von App-Werbungen innerhalb dieser kann nur nach Einwilligung geschehen. Es ist jederzeit möglich die Einwilligung ohne Nachteil zu widerrufen. (6) Für alles Weitere gelten die Gesetze für Videowerbungen.
§11 Umweltwerbungen
(1) Die Beweggründe und Behauptungen der Werbung müssen klar verständlich und nachvollziehbar sein. (2) Die Fachbegriffe in der Werbung müssen erklärt werden oder umgängig bekannt sein. (3) Absolute Ansprüche müssen begründet werden. Ausdrücke wie "umweltfreundlicher" oder "grüner" können beispielsweise gerechtfertigt sein, wenn das beworbene Produkt oder die Dienstleistung einen umfassenden Umweltvorteil gegenüber dem früheren Produkt oder der früheren Dienstleistung des Werbetreibenden oder der Konkurrenz bietet und die Grundlage für den Vergleich klar ist. (4) Umweltaussagen eines Produkts müssen für die gesamte Lebensdauer des Produkts gelten oder aber in der Werbung klar unterschieden werden. Wenn dies bei einem Produkt nicht möglich ist darf die Werbung nicht irreführend formuliert sein und muss ausdrücklich erwähnt werden. (5) Aussagen dürfen nicht darauf hinweisen, dass ihre Behauptungen allgemein akzeptiert werden, wenn eine erhebliche Aufteilung der informierten oder wissenschaftlichen Meinung vorliegt. (6) Wenn sich ein Produkt oder eine Dienstleistung noch nie nachweislich negativ auf die Umwelt ausgewirkt hat, darf die Werbung nicht hinterher darstellen das sich eine Formulierung geändert hat um das Produkt oder die Dienstleistung in der angegebenen Weise zu verbessern. Werbungen können jedoch behaupten, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung immer so gestaltet wurde dass ein Bestandteil oder ein Prozess, von dem bekannt ist dass er die Umwelt schädigt, weggelassen wurde. (7) Werbung darf die Verbraucher nicht über den Umweltnutzen irreführen den ein Produkt oder eine Dienstleistung bietet. Hervorheben des Fehlens eines umweltschädlichen Bestandteils, wenn dieser Bestandteil normalerweise nicht in konkurrierenden Produkten oder Dienstleistungen enthalten ist oder eines Umweltnutzens, der sich aus einer gesetzlichen Verpflichtung ergibt, wenn konkurrierende Produkte denselben Anforderungen unterliegen ist untersagt. (8) Anzeigen für bestimmte energiebezogene Produkte, die einer delegierten Verordnung unterliegen und energiebezogene Informationen enthalten oder Preisinformationen offenlegen, müssen einen Verweis auf die Energieeffizienzklasse des Produkts enthalten, d. H. Im Bereich A +++ bis G. (9) Werbetreibende müssen Produktdatenblätter über Produkte, die unter Vorschriften fallen den Verbrauchern zur Verfügung stellen bevor sie diese Vertreiben.
§12 Verbotene Werbungen
Folgende Produkte dürfen nicht in audiovisuellen Werbungen enthalten sein:
  • Atem-Testgeräte und Produkte die benutzt werden können um die Alkoholauswirkung zu verschleiern
  • Wettsysteme und Produkte die Glücksspiel ermutigen
  • Tabakprodukte und Produkte die den gleichen Namen, das gleiche Emblem oder sonstige abbildende Eigenschaften mit Tabakprodukten teilen.
  • Zigarettenpapier und -filter, Produkte oder Dienstleistungen die Rauchen fördern.
  • Waffen die im WaffG genannt werden
  • Prostitution und sexuelle Massageangebote
  • Pyramiden-Marketing-Programme
  • Escortangebote
  • Werbung die keine der unter (1) enthaltenen Produkte oder Dienstleistungen enthält, jedoch den Betrachter auf eine andere Werbung oder Publikation leitet, die diese Enthält.
§13 Medizinische Werbungen
(1) Werbungen dürfen nur nach wissenschaftlicher Prüfung des Medikamentes, mit Bestätigung der beworbenen Wirkung, ausgestrahlt werden. (2) Werbung darf keinen Ersatz für eine medizinische Untersuchung bewerben oder die Beworbenen zu solchen ermuntern. (3) Es können nur in Deutschland zugelassene Produkte beworben werden. (4) Folgende Dinge dürfen nicht in Werbungen vorhanden sein:
  • Medizinisches Personal, Ärzte o.Ä., welche den Anschein einer professionellen Beratung erwecken könnten
  • Dokumente oder Aussagen, welche den Anschein einer professionellen Beratung erwecken könnten.
(5) Werbungen müssen ein finanzielles Interesse der Werbenden kenntlich machen, sofern sie professionell in der Gesundheitsbranche arbeitet. (6) Studien, die wissenschaftlich die Wirkung der Medizin belegen, sind erlaubt. (7) Teleshopping ist für medizinische Produkte verboten.
§14 Gewichtsveränderungswerbungen
(1) Werbungen für eine nicht-persönliche Behandlung sind nur dann erlaubt, wenn alle Mitarbeiter die nötigen medizinischen Kenntnisse erbracht haben. (2) Werbungen dürfen nicht das exzessive Anwenden von Produkten dieses Typs bewerben oder implizieren. (3) Das Bewerben von Produkten für Minderjährige oder das Werben mit Minderjährigen ist stregstens untersagt. (4) Werbungen dürfen nur nach wissenschaftlicher Prüfung der Behandlung, mit Bestätigung der beworbenen Wirkung, ausgestrahlt werden. Voraussichtliche Veränderungszeiten und/oder Raten sind nicht anzugeben.
§15 Nahrungsmittelwerbung
(1) Werbung darf zu keinem ungesunden oder nicht nährhaftem Essstil anregen - besonders bei Kindern. Gesundes Essen oder gesunde Diäten dürfen nicht diskreditiert werden. (2) Werbung darf nicht zur Verschlimmerung der Mundhygiene anregen - besonders bei Kindern. (3) Werbung darf allgemein nicht zur Überkonsumierung von Essen anregen. (4) Falls die Werbung gesundheitliche Nutzen bewerben möchte, ist §12 mit zu berücksichtigen. (5) Angaben zu Inhalten im Essen müssen korrekt sein. (6) Das Bewerben von Fasten auf Grundlage von §13 ist verboten. (7) Das Bewerben von Essen mit Fokus auf Kleinkinder und Schulkinder ist verboten. Darunter zählt auch das Werben mit bekannten Figuren aus Film und Ton.
§16 Glaube und Religionswerbung
(1) Werbungen müssen als religiöse Werbung gekennzeichnet werden. (2) Werbungen dürfen ihren Glauben nicht als den einzig Wahren betiteln. (3) Werbungen dürfen nicht Hoffnungen oder Ängste der Beworbenen nutzen. (4) Das Werben von Personen unter 18 ist verboten.
§17 Gemeinnützige Werbung
(1) Werbungen dieser Form sind nur von annerkannten gemeinnützigen Organisationen erlaubt. (2) Werbungen dieser Art dürfen nicht:
  • die zu fördernde Aktion übermäßig bzw. unwahrheitsgemäß darstellen
  • die Beworbenen als moralisch schlechte Menschen darstellen, falls diese nicht spenden.
  • die Würde der zu helfenden Personen etc. verletzen *im besonderen Fokus auf Kinder konzipiert sein.
(3) Die Spenden müssen für den angegebenen Zweck benutzt werden.
§18 Wetten und Glücksspiel + Lotteriewerbungen
(1) Werbung für Events oder Einrichtungen, welche nur durch Wetten- und Glückspieleinrichtungen erreichbar sind, müssen dies klar bewerben. (2) Werbungen dürfen nicht:
  • Verhalten bewerben, welches sozial abzulehen ist oder starke finanzielle, soziale oder emotionale Schäden mit sich bringen kann
  • suggerieren, dass man sich mit Glücksspielen von persönlichen, sozialen und finanziellen Problemen befreien kann oder es eine ernsthafte Alternative zum Geld verdienen ist
  • das Glücksspiel als unentbehrlich oder als höchste Priorität bewerben
  • Abstinenz diskreditieren oder Gruppenzwang als gut darstellen
  • Glücksspiel mit sexuellen oder romantischen Aktivitäten in Verbindung setzen
  • den menschlichen Glauben an Glück oder den individuellen kulturellen Glauben ausbeuten
  • Anti-soziales oder kriminelles Verhalten bewerben
  • an unter 18 Jährige gerichtet sein und diese auch nicht beeinflussen
§19 Werbung für Alkohol
(1) Werbung darf Alkoholkonsum in exzessiven Mengen in keinster Weise verharmlosen, empfehlen oder bewerben. (2) Werbung darf nicht suggerieren das Alkoholkonsum einem Individum anerkennung oder popularität bringt. (3) Alkohol darf in Werbungen nicht als sozial oder in der Gemeinschaft akzeptiert dargestellt werden. (4) Alkoholkonsum darf nicht mit Mut, Aggression, stolz oder ähnlichen Emotionen in Verbindung zu deren verbesserung gebracht werden. (5) Alkohol darf in keinster Weise mit der Sexualität einer Person oder deren Geschlechtsverkehr in Zusammenhang gebracht werden. (6) Alkohol darf nicht als therapeutisches Mittel für emotionales Befinden oder leistungssteigerndes Produkt beworben werden. (7) Werbung mit Alkohol muss die stärke des Getränks in Promille beinhalten und dies darf nicht als positive Eigenschaft dargestellt werden. (8) Werbung darf kein Fahren oder bedienen von Maschinen unter Alkoholeinfluss suggerieren. Auch darf die Werbung in keinster Weise mit einer Arbeitstätigkeit verbunden werden. (9) Werbung von Alkohol darf in keiner Weise für Personen unter 18 Jahren ansprechend sein und keinerlei Personen beinhalten die für Kinder Vorbilder sind.
§20 Werbung für motorisierte Vehikel
(1) Werbungen dürfen in keinster Weise gefährliche, konkurrenzgetriebene, illegale, rücksichtslose oder unverantwortliche Fahrweisen bewerben, billigen oder dazu ermutigen. Dies gilt insbesondere für die Geschwindigkeit des Vehikels. Ebenfalls ist Fahrsicherheit nicht als langweilig oder schlecht zu diskreditieren. (2) Werbungen dürfen bei Beschleunigung, hoher Geschwindigkeit oder Handling keine Freude, Agressionen und Wettbewerbswillen auslösen. (3) Geschwindigkeit und Beschleunigung dürfen nicht das Hauptargument der Werbung sein. (4) Sicherheitseigenschaften dürfen nicht so übermäßig beworben werden, dass der Beworbene das Gefühl der totalen Sicherheit bekommen könnte. Ebenfalls ist das Übertreiben der Eigenschaften untersagt.
§21 Werbung für Tippwetten
(1) Werbungen dürfen nicht an Minderjährige gerichtet sein. (2) Eine Geld-Zurück-Garantie ist nicht zu bewerben. (3) Werbungen mit Referenzen zu früheren Wetten sind auf Echtheit zu prüfen. (4) Imaginäre Gewinne und Chancen sind nicht zu bewerben.
§22 Werbung für Premiumdienste
(1) Preise sind gut sichtbar oder hörbar anzugeben. (2) Der Werbende und dessen Firma ist gut sichtbar oder hörbar anzugeben. (3) Bei Premiumdiensten, welche 5 Minuten überschreiten, ist eine Warnung in der Werbung zu hinterlegen. (4) Das explizite Bewerben von Minderjährigen ist untersagt.
§23 Werbung für Sex-Calls
(1) Es gelten die Gesetze aus §21 (2) Visuelle Werbung ist nur auf Kanälen für Erwachsene oder zwischen Erwachsenensendungen erlaubt. (3) Die Werbung darf nicht vor 22:00 und nicht nach 5:00 ausgestrahlt werden.
§24 Werbung für Programme
(1) Werbungen dürfen dem Beworbenen nicht irreführende Eindrücke über die Funktionsweise oder Bezahlweise solcher Programme geben. (2) Programme dürfen nicht beworben werden, wenn diese eine Bezahlung zum Anfordern von Ressourcen oder eine Bezahlung von Produkten des Werbenden erfordert.
§25 Werbung für Lehrkurse
(1) Werbungen, die eine Qualifikation, eine Ausbildung in einer Fähigkeit oder einen Kurs anbieten, welche zu einer beruflichen oder technischen Prüfung führt, dürfen die sich daraus ergebenden Arbeits- oder Vergütungsmöglichkeiten nicht überbewerten. (2) Der Werbende muss die Einhaltung von Gesetzen in seiner Firma beweisen können. (3) Werbungen dürfen nur von glaubhaften Firmen dieser Branche ausgestrahlt werden.
§26 Bewerbung von Verbraucherportalen
(1) Der Werbende muss die Einhaltung von Gesetzen in seiner Firma beweisen können. (2) Werbungen dürfen nur von glaubhaften Firmen dieser Branche ausgestrahlt werden.
§27 Werbung für Partnerbörsen
(1) Jegliche Angaben bezüglich eines Treffens von Personen benötigt eine wissenschaftlich fundierte Studie. (2) Werbungen dürfen nicht suggerieren, dass das Leben ohne Partner ungeeignet oder schlecht sei.
§28 Werbung für Wettbewerbe
Wettbewerbe sollten fair durchgeführt, Preise genau beschrieben und Regeln klar und deutlich publiziert werden.
§29 Bewerbung von Privaten Ermittlungen
Werbungen dürfen nur von glaubhaften und eingetragenen Firmen dieser Branche ausgestrahlt werden.
§30 Bewerbung von Pornographie
(1) Audielle Werbung für FSK 18 Inhalte ist nicht erlaubt. (2) Visuelle Werbung ist nur auf Kanälen für Erwachsene oder zwischen Erwachsenensendungen erlaubt, wenn diese explixit pornographische Inhalte bewirbt. (3) Die Werbung darf nicht vor 23:00 und nicht nach 4:00 ausgestrahlt werden.
§31 Werbung im öffentlich-rechlichem Rundfunk
Das Werben und das Ausstrahlen von Werbung in reinen nachrichtpublizierenden Kanälen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist untersagt.

Berlin, den 12. Oktober 2019

Der Bundestagspräsident
523 Oliver

Der Bundeskanzler
loliotto

Der Vorsitzende der TPD
Fifatastic
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Podcast-PlayList vom Donnerstag, 12.12.2019

Die gesamte Tages-PlayList
Tagestipps
Sendung Titel
BR Kalenderblatt Erstes Programm der Münchner Lach- und Schießgesellschaft (1)
BR Wissen Sterbehilfe - Selbstbestimmung bis zum Schluss? (2)
SWR Zeitwort 12.12.1948: Die FDP wird gegründet (3)
SWR Wissen Mata Hari - Tänzerin, Spionin, Justizopfer (4)
WDR Zeitzeichen Friedliche Nutzung des Weltraums beschlossen (am 12.12.1959) (5)
News
Zeit Titel wo min
05:08 Wahlen in Großbritannien: Ein enges Rennen? (Armbrüster, Tobias) DRK 3:08 ?
05:40 Regierungsbildung erneut gescheitert, dritte Neuwahlen in Israel (Assmann, Tim) DLF 3:24 ?
06:50 Interview Grahame Lucas, Journalist, zur Parlamentswahl in Großbritannien (Heckmann, Dirk-Oliver) DLF 8:47 ?
07:50 Filme der Woche: 'Wild Rose' 'Jumaji 2- Next Level' (Taszman, Jörg) DRK 4:36 ?
08:08 Neuwahlen in GB: Warum das taktisches Wählen das Gebot der Stunde ist? (Armbrüster, Tobias) DRK 5:59 ?
08:42 Das Wichtigste heute Morgen (Heckmann, Dirk-Oliver) DLF 4:46 ?
10:37 ...liest Musik: 'S' klane Glücksspiel' von Voodoo Jürgens (Ufer, Gesa) DRK 4:24 ?
11:22 Mogadisco - Die Musikschätze des Archivs von Radio Mogadischu (Kober, Till) DRK 6:58 ?
12:07 Sanktionen gegen Nord Stream 2: Washingtons Strafe für deutsche Alleingänge (Küppersbusch, Friedrich) DRK 5:26 ?
12:18 Die Kluft wächst: Armutsregionen in ganz Deutschland (Küppersbusch, Friedrich; Dittmer, Nicole) DRK 7:22 ?
12:29 Die Kunst des Nichtrücktritts: Andreas Scheuer und die PKW-Maut (Küppersbusch, Friedrich) DRK 4:53 ?
12:37 Pershings für den Frieden? 40 Jahre Nato-Doppelbeschluss (Küppersbusch, Friedrich) DRK 6:55 ?
12:49 Brexit zum Breakfast: Ist die britsche Demokratie überfordert? (Küppersbusch, Friedrich) DRK 4:13 ?
13:40 WTO-Blockade - Wie reagiert Brüssel? (Kapern, Peter) DLF 2:42 ?
14:10 Neo Magazin am Ende - Böhmermann befördert (Podcast) (Dell, Matthias) DRK 9:28 ?
14:20 Diversität in Talkshows - Karakaya Talk (Tran, Anh) DRK 5:51 ?
14:35 Trump-Thanos-Meme - Aushöhlung des demokratischen Diskurses (Podcast) (Hornuff, Daniel) DRK 6:19 ?
14:36 Der Brexit und der Brain Drain (Pfister, Sandra) DLF 4:39 ?
14:48 Vorgespielt: You Will Be Deceived (Richter, Marcus) DRK 5:59 ?
15:08 Verbeugung vor Mose Allison: Das Album 'If you’re going to the city' (Tanck, Fanny) DRK 7:26 ?
15:52 Wie man mehr Kontrolle über das Smartphone des eigenen Kindes bekommt (Allroggen, Antje) DLF 21:23 ?
16:08 Wahl in Großbritannien: Pop als Seismograph des politischen Klimas (Kuenzler, Hanspeter) DRK 9:04 ?
16:30 Höhlenmalerei, Haare, Sprache (Lehnhoff, Wiebke) DLF 5:39
16:53 Abseitige Weihnachtssongs: 'Here Comes Fatty Claus' und andere Grotesken (Nonhoff, Sky) DRK 5:46 ?
17:20 Nach WTO-Schwächung - EU rüstet sich für Handelskonflikte (Kapern, Peter) DLF 2:42 ?
17:35 Zwischenmenschliches - Der Film 'The Kindness of Strangers' kommt ins Kino (Nicodemus, Katja) DLF 5:00 ?
18:20 Nordstream 2: USA verhängen Sanktionen (Geers, Theo) DLF 4:02 ?
18:40 Kiribati, ein Südseestaat im Untergang-Die alltägl Bedrohung durch d.Klimawandel (Bodewein, Lena) DLF 18:33 ?
19:05 Nordstream 2: US-Sanktionen sind eine Anmaßung (Geers, Theo) DLF 3:20 ?
19:08 Untersuchungsausschuss zur PKW-Maut: Zeit für Wahrheit (Lindner, Nadine) DLF 3:08 ?
19:11 Putin und der Tiergartenmord: Rache als politisches Leitmotiv (Grieß, Thielko) DLF 3:08 ?
19:15 Augustusburg in Sachsen - SPD-Bürgermeister hält AfD auf Abstand (Gerlach, Alexandra) DLF 6:26 ?
20:12 Kursbuch Revolte 2020 (Storost, Ursula) DLF 11:02 ?
23:09 Brexit oder No Brexit? Erste Ergebnisse der Wahl United Kingdom (Armbrüster, Tobias) DRK 4:39 ?
23:11 Großbritannien: Erste Prognosen zur Wahl (Meurer, Friedbert) DLF 4:40
23:13 Nach der GB-Wahl: Einschätzungen des Schriftstellers James Hawes (Hawes, James) DRK 5:22 ?
23:35 Ukr. Parlament stimmt für Verlängerung des Sonderstatus-Gesetz für den Donbass (Milling, Palina) DLF 1:07
Infos
(#) Info
(1) Aus den 'Namenlosen' machte der Sportreporter Sammy Drechsel eines der berühmtesten politischen Kabarett-Ensembles.
(2) Darf man unheilbar Kranken beim Sterben helfen? Diese Frage beschäftigt immer wieder Medizinethik, Politik und Justiz. Und sie berührt das Menschenbild einer Gesellschaft.
(3) In Heppenheim an der Bergstraße kamen die bundesdeutschen Liberalen das erste Mal zusammen. Gegen die Kälte sollte jeder zwei Briketts mitbringen.
(4) Die bildhübsche Tänzerin Mata Hari gilt als verruchteste Spionin der Geschichte. 1917 wurde sie wegen Doppelspionage in Frankreich hingerichtet - doch wie viel wusste sie wirklich? Von Michael Reitz (Produktion 2017)
(5) Bereits kurz nach dem Sputnik-Schock wurden innerhalb der UN erste Diskussionen geführt über die friedliche Nutzung und Erforschung des Weltraums sowie eine mögliche Rüstungskontrolle im All. Die Gründung eines ständigen Ausschusses 1959 war das Ergebnis, er bereitete wesentlich den Weltraumvertrag von 1967 vor. Autorin: Almut Finck
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GV106: Gesetz zur Beschränkung der Werbung in Medien

Begründung

Dieses Gesetz soll vor allem die Gesetze für Werbungen in die digitale Ebene heben und daher Videodienste wie YouTube inkludieren. Es soll des Weiteren die Gesetze enger definieren und konsumentenfreundlicher gestalten.

Abschnitt 1

§1 Allgemeines

(1) Bei Überschneidungen zwischen diesem Gesetz und bestehenden Gesetzen ist dieses Gesetz von höherer Priorität und demnach anzuwenden. (2) Der Hersteller bzw. Werbende und Sendende haften gleichermaßen bei Missachtung des Gesetzes.

§2 Vorbestimmungen

(1) Werbungen müssen der Verantwortung gegenüber des Geworbenen und der Gesellschaft gerecht werden. (2) Nur gesetzlich einwandfreie Werbung darf von Rundfunkanbietern oder sonstigen Medienbetreibern ausgestrahlt werden (3) Werbungen dürfen keine Produkte bewerben, welche legal nicht verkauft werden dürfen.

§3 Erkennung von Werbung

(1) Werbung muss von redaktionellen Inhaten aus Film und Ton unterschieden werden können, insbesondere wenn sie sich an diesen mit Stil, Inhalt oder Ablauf orientiert. Sie sollte unmittelbar als Werbung erkennbar sein. (2) Geräusche, Ansagen oder Musik, welche mit Nachrichten oder Öffentlichen Ansagen in Verbindung gebracht werden könnten, sind nur mit einer unmittelbaren audiellen Erkennung als Werbung erlaubt. (3) Das Nutzen von Logos, Musik, Titel, Bühnenbild von Sendungen, Radioprogrammen oder Videos ist nur mit einer unmittelbaren audiovisuellen Erkennung als Werbung erlaubt. (4) Nur Videowerbung - Werbung, außer Programmbewerbung, darf nicht:
(5) §3.4 ist auf jegliche weiteren visuellen Medien anzuwenden (6) Nur Radiowerbung: Eine Person, welche als Nachrichtensprechein tätig ist, darf keine Werbung für Produkte machen, welche seine Neutralitätsrolle in der Nachrichtensprechung kompromittieren könnte.

§4 Irreführende und Vergleichende Werbung

§5 und §6 UWG bleiben bestehen und werden explizit auf Werbung angewandt.

§5 Schäden und andere Verstöße

(1) Werbung darf keinen Inhalt äußern, welcher Personen unter 18 Jahren physische, moralische, mentale oder soziale Schäden bereiten könnte. Werbungen für Spiele haben sich an die Vorgaben ihrer Zulassung zu halten, es gelten allein diese Vorgaben. (2) Werbung darf nicht ernsthaft oder weitverbreitet gegen kulturelle, moralische und soziale Normen anstößig sein. (3) Werbung darf das besondere Vertrauen zwischen Kindern unter 18 und Eltern, Lehrern, Vormündern oder anderen Personen nicht ausnutzen. (4) Werbungen dürfen gesundheitsschädigendes Verhalten nicht bewerben, sofern es zum Nachahmen anregt. (5) Radiowerbung: Werbung darf keine Gefahren nachahmen - Zum Beispiel einen Unfall oder Sondersignale wie Martinshorn wiedergeben, während der Autofahredie Autofahrerin fährt. (6) Werbung darf keine Effekte oder Ähnliches beinhalten, welche Auswirkungen auf Epileptikeinnen haben könnten. (7) Werbung darf den durchschnittlichen Geräuschspegel des Programms nicht überschreiten. (8) Werbung darf die Zuschauer nicht ohne Grund quälen oder in Trauer versetzen. Auch sind die Ausnutzung von Angst oder Aberglaube nicht erlaubt. (9) Tiere dürfen bei der Produktion der Werbung und deren Ausstrahlung nicht gequält oder verletzt werden. (10) Übermäßiges umweltschädigendes Verhalten darf in Werbung nicht ausgestrahlt werden. (11) Werbung darf keine Personen unter 18 oder solchen, bei denen die Minderjährigkeit anzunehmen ist, in sexuellen Aktivitäten darstellen, außer es ist zur ausschließlichen Prävention und wird nicht exzessiv dargestellt.

§6 Werbung mit Kindern

In allen Werbeformen gilt das Jugendschutzgesetz.

§7 Privatsphäre

Personen dürfen in keinster Weise ohne ihre Zustimmung in irgendeiner Form in Werbungen abgebildet werden. Alles weitere regelt ein Bundesgesetz.

§8 Politische Werbung

(1) Politische Werbung muss als solche gekennzeichnet sein. (2) Das Publizieren von Werbung innerhalb der letzten drei (3) Tage eines Wahlkampfes für eine Wahl ist strengstens untersagt. (3) Die weiteren Regelungen zu politischer Werbung sind Ländersache.

§9 Erlassen von Verordnungen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Regulierung der Werbung auf Grundlage der Richtlinien in Abschnitt 2 dieser Gesetzes, sowie zur näheren Bestimmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu erlassen. (2) Beteiligte Kreise sind ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft, der beteiligten Wirtschaft und der für Regulierung von Medien zuständigen obersten Landesbehörden. (3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

Abschnitt 2

§10 Mobile Werbung

(1) Ad-tracking jeglicher Art ist untersagt. (2) Mobile Werbungen sind nie als Spielewerbung zu betrachten. (3) Pop-Up Werbungen, sowie Werbungen, die mehr als 20% des Displays abdecken, sind verboten. (4) Mobile Werbungen sind nicht personenspezifisch auszustrahlen oder zu erschaffen. (5) Die Anzeige von App-Werbungen innerhalb dieser kann nur nach Einwilligung geschehen. Es ist jederzeit möglich die Einwilligung ohne Nachteil zu widerrufen. (6) Für alles Weitere gelten die Gesetze für Videowerbungen.

§11 Umweltwerbungen

(1) Die Beweggründe und Behauptungen der Werbung müssen klar verständlich und nachvollziehbar sein. (2) Die Fachbegriffe in der Werbung müssen erklärt werden oder umgängig bekannt sein. (3) Absolute Ansprüche müssen begründet werden. Ausdrücke wie "umweltfreundlicher" oder "grüner" können beispielsweise gerechtfertigt sein, wenn das beworbene Produkt oder die Dienstleistung einen umfassenden Umweltvorteil gegenüber dem früheren Produkt oder der früheren Dienstleistung des Werbetreibenden oder der Konkurrenz bietet und die Grundlage für den Vergleich klar ist. (4) Umweltaussagen eines Produkts müssen für die gesamte Lebensdauer des Produkts gelten oder aber in der Werbung klar unterschieden werden. Wenn dies bei einem Produkt nicht möglich ist darf die Werbung nicht irreführend formuliert sein und muss ausdrücklich erwähnt werden. (5) Aussagen dürfen nicht darauf hinweisen, dass ihre Behauptungen allgemein akzeptiert werden, wenn eine erhebliche Aufteilung der informierten oder wissenschaftlichen Meinung vorliegt. (6) Wenn sich ein Produkt oder eine Dienstleistung noch nie nachweislich negativ auf die Umwelt ausgewirkt hat, darf die Werbung nicht hinterher darstellen das sich eine Formulierung geändert hat um das Produkt oder die Dienstleistung in der angegebenen Weise zu verbessern. Werbungen können jedoch behaupten, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung immer so gestaltet wurde dass ein Bestandteil oder ein Prozess, von dem bekannt ist dass er die Umwelt schädigt, weggelassen wurde. (7) Werbung darf die Verbraucher nicht über den Umweltnutzen irreführen den ein Produkt oder eine Dienstleistung bietet. Hervorheben des Fehlens eines umweltschädlichen Bestandteils, wenn dieser Bestandteil normalerweise nicht in konkurrierenden Produkten oder Dienstleistungen enthalten ist oder eines Umweltnutzens, der sich aus einer gesetzlichen Verpflichtung ergibt, wenn konkurrierende Produkte denselben Anforderungen unterliegen ist untersagt. (8) Anzeigen für bestimmte energiebezogene Produkte, die einer delegierten Verordnung unterliegen und energiebezogene Informationen enthalten oder Preisinformationen offenlegen, müssen einen Verweis auf die Energieeffizienzklasse des Produkts enthalten, d. H. Im Bereich A +++ bis G. (9) Werbetreibende müssen Produktdatenblätter über Produkte, die unter Vorschriften fallen den Verbrauchern zur Verfügung stellen bevor sie diese Vertreiben.

§12 Verbotene Werbungen

Folgende Produkte dürfen nicht in audiovisuellen Werbungen enthalten sein:

§13 Medizinische Werbungen

(1) Werbungen dürfen nur nach wissenschaftlicher Prüfung des Medikamentes, mit Bestätigung der beworbenen Wirkung, ausgestrahlt werden. (2) Werbung darf keinen Ersatz für eine medizinische Untersuchung bewerben oder die Beworbenen zu solchen ermuntern. (3) Es können nur in Deutschland zugelassene Produkte beworben werden. (4) Folgende Dinge dürfen nicht in Werbungen vorhanden sein:
(5) Werbungen müssen ein finanzielles Interesse der Werbenden kenntlich machen, sofern sie professionell in der Gesundheitsbranche arbeitet. (6) Studien, die wissenschaftlich die Wirkung der Medizin belegen, sind erlaubt. (7) Teleshopping ist für medizinische Produkte verboten.

§14 Gewichtsveränderungswerbungen

(1) Werbungen für eine nicht-persönliche Behandlung sind nur dann erlaubt, wenn alle Mitarbeiter die nötigen medizinischen Kenntnisse erbracht haben. (2) Werbungen dürfen nicht das exzessive Anwenden von Produkten dieses Typs bewerben oder implizieren. (3) Das Bewerben von Produkten für Minderjährige oder das Werben mit Minderjährigen ist stregstens untersagt. (4) Werbungen dürfen nur nach wissenschaftlicher Prüfung der Behandlung, mit Bestätigung der beworbenen Wirkung, ausgestrahlt werden. Voraussichtliche Veränderungszeiten und/oder Raten sind nicht anzugeben.

§15 Nahrungsmittelwerbung

(1) Werbung darf zu keinem ungesunden oder nicht nährhaftem Essstil anregen - besonders bei Kindern. Gesundes Essen oder gesunde Diäten dürfen nicht diskreditiert werden. (2) Werbung darf nicht zur Verschlimmerung der Mundhygiene anregen - besonders bei Kindern. (3) Werbung darf allgemein nicht zur Überkonsumierung von Essen anregen. (4) Falls die Werbung gesundheitliche Nutzen bewerben möchte, ist §12 mit zu berücksichtigen. (5) Angaben zu Inhalten im Essen müssen korrekt sein. (6) Das Bewerben von Fasten auf Grundlage von §13 ist verboten. (7) Das Bewerben von Essen mit Fokus auf Kleinkinder und Schulkinder ist verboten. Darunter zählt auch das Werben mit bekannten Figuren aus Film und Ton.

§16 Glaube und Religionswerbung

(1) Werbungen müssen als religiöse Werbung gekennzeichnet werden. (2) Werbungen dürfen ihren Glauben nicht als den einzig Wahren betiteln. (3) Werbungen dürfen nicht Hoffnungen oder Ängste der Beworbenen nutzen. (4) Das Werben von Personen unter 18 ist verboten.

§17 Gemeinnützige Werbung

(1) Werbungen dieser Form sind nur von annerkannten gemeinnützigen Organisationen erlaubt. (2) Werbungen dieser Art dürfen nicht:
(3) Die Spenden müssen für den angegebenen Zweck benutzt werden.

§18 Wetten und Glücksspiel + Lotteriewerbungen

(1) Werbung für Events oder Einrichtungen, welche nur durch Wetten- und Glückspieleinrichtungen erreichbar sind, müssen dies klar bewerben. (2) Werbungen dürfen nicht:

§19 Werbung für Alkohol

(1) Werbung darf Alkoholkonsum in exzessiven Mengen in keinster Weise verharmlosen, empfehlen oder bewerben. (2) Werbung darf nicht suggerieren das Alkoholkonsum einem Individum anerkennung oder popularität bringt. (3) Alkohol darf in Werbungen nicht als sozial oder in der Gemeinschaft akzeptiert dargestellt werden. (4) Alkoholkonsum darf nicht mit Mut, Aggression, stolz oder ähnlichen Emotionen in Verbindung zu deren verbesserung gebracht werden. (5) Alkohol darf in keinster Weise mit der Sexualität einer Person oder deren Geschlechtsverkehr in Zusammenhang gebracht werden. (6) Alkohol darf nicht als therapeutisches Mittel für emotionales Befinden oder leistungssteigerndes Produkt beworben werden. (7) Werbung mit Alkohol muss die stärke des Getränks in Promille beinhalten und dies darf nicht als positive Eigenschaft dargestellt werden. (8) Werbung darf kein Fahren oder bedienen von Maschinen unter Alkoholeinfluss suggerieren. Auch darf die Werbung in keinster Weise mit einer Arbeitstätigkeit verbunden werden. (9) Werbung von Alkohol darf in keiner Weise für Personen unter 18 Jahren ansprechend sein und keinerlei Personen beinhalten die für Kinder Vorbilder sind.

§20 Werbung für motorisierte Vehikel

(1) Werbungen dürfen in keinster Weise gefährliche, konkurrenzgetriebene, illegale, rücksichtslose oder unverantwortliche Fahrweisen bewerben, billigen oder dazu ermutigen. Dies gilt insbesondere für die Geschwindigkeit des Vehikels. Ebenfalls ist Fahrsicherheit nicht als langweilig oder schlecht zu diskreditieren. (2) Werbungen dürfen bei Beschleunigung, hoher Geschwindigkeit oder Handling keine Freude, Agressionen und Wettbewerbswillen auslösen. (3) Geschwindigkeit und Beschleunigung dürfen nicht das Hauptargument der Werbung sein. (4) Sicherheitseigenschaften dürfen nicht so übermäßig beworben werden, dass der Beworbene das Gefühl der totalen Sicherheit bekommen könnte. Ebenfalls ist das Übertreiben der Eigenschaften untersagt.

§21 Werbung für Tippwetten

(1) Werbungen dürfen nicht an Minderjährige gerichtet sein. (2) Eine Geld-Zurück-Garantie ist nicht zu bewerben. (3) Werbungen mit Referenzen zu früheren Wetten sind auf Echtheit zu prüfen. (4) Imaginäre Gewinne und Chancen sind nicht zu bewerben.

§22 Werbung für Premiumdienste

(1) Preise sind gut sichtbar oder hörbar anzugeben. (2) Der Werbende und dessen Firma ist gut sichtbar oder hörbar anzugeben. (3) Bei Premiumdiensten, welche 5 Minuten überschreiten, ist eine Warnung in der Werbung zu hinterlegen. (4) Das explizite Bewerben von Minderjährigen ist untersagt.

§23 Werbung für Sex-Calls

(1) Es gelten die Gesetze aus §21 (2) Visuelle Werbung ist nur auf Kanälen für Erwachsene oder zwischen Erwachsenensendungen erlaubt. (3) Die Werbung darf nicht vor 22:00 und nicht nach 5:00 ausgestrahlt werden.

§24 Werbung für Programme

(1) Werbungen dürfen dem Beworbenen nicht irreführende Eindrücke über die Funktionsweise oder Bezahlweise solcher Programme geben. (2) Programme dürfen nicht beworben werden, wenn diese eine Bezahlung zum Anfordern von Ressourcen oder eine Bezahlung von Produkten des Werbenden erfordert.

§25 Werbung für Lehrkurse

(1) Werbungen, die eine Qualifikation, eine Ausbildung in einer Fähigkeit oder einen Kurs anbieten, welche zu einer beruflichen oder technischen Prüfung führt, dürfen die sich daraus ergebenden Arbeits- oder Vergütungsmöglichkeiten nicht überbewerten. (2) Der Werbende muss die Einhaltung von Gesetzen in seiner Firma beweisen können. (3) Werbungen dürfen nur von glaubhaften Firmen dieser Branche ausgestrahlt werden.

§26 Bewerbung von Verbraucherportalen

(1) Der Werbende muss die Einhaltung von Gesetzen in seiner Firma beweisen können. (2) Werbungen dürfen nur von glaubhaften Firmen dieser Branche ausgestrahlt werden.

§27 Werbung für Partnerbörsen

(1) Jegliche Angaben bezüglich eines Treffens von Personen benötigt eine wissenschaftlich fundierte Studie. (2) Werbungen dürfen nicht suggerieren, dass das Leben ohne Partner ungeeignet oder schlecht sei.

§28 Werbung für Wettbewerbe

Wettbewerbe sollten fair durchgeführt, Preise genau beschrieben und Regeln klar und deutlich publiziert werden.

§29 Bewerbung von Privaten Ermittlungen

Werbungen dürfen nur von glaubhaften und eingetragenen Firmen dieser Branche ausgestrahlt werden.

§30 Bewerbung von Pornographie

(1) Audielle Werbung für FSK 18 Inhalte ist nicht erlaubt. (2) Visuelle Werbung ist nur auf Kanälen für Erwachsene oder zwischen Erwachsenensendungen erlaubt, wenn diese explixit pornographische Inhalte bewirbt. (3) Die Werbung darf nicht vor 23:00 und nicht nach 4:00 ausgestrahlt werden.

§31 Werbung im öffentlich-rechlichem Rundfunk

Das Werben und das Ausstrahlen von Werbung in reinen nachrichtpublizierenden Kanälen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist untersagt.
Der GV wurde von der TPD eingereicht.
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Ein paar Ideen für Shows

Moin. Da ich selber gerne einige Shows drehen würde aber weder das Talent, die Zeit noch das Geld, das Charisma, das... also ich hab' nicht wirklich einen Plan von dem Ganzen. Vielleicht kann man meinen Ideen etwas Positives (oder zumindestens einen Denkanstoss) abgewinnen. Alle Ideen sind nichts Individuelles und gibt es bestimmt schon. Muss aber nicht immer was schlechtes sein.
Alle Ideen sind noch unausgereift und wollten nur mal raus. Man möge mir verzeigen, wenn diese besser drin' geblieben wären.
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Lootboxen und Glücksspiel in Deutschland - Was sagt das ... Das Gesetz der Strasse Geständnisse der Mafia Andrew Didonato Doku über die Mafia Teil 2 maiLab - YouTube Kapitalbezug So erhöht ihr eure Chancen auf einen Lotto-Gewinn  SAT.1 ... - YouTube ungespielt - YouTube Geld verdienen mit Glücksspielen Rummy Kub

Demnach sollen bisher illegale Glücksspiele im Internet wie Online-Poker, Online-Casinos oder Online-Automatenspiele künftig erlaubt sein. Geplant sind auch strenge Regeln zum Spielerschutz. So... Die Rechtslage in Deutschland stellt sich derzeit noch wie folgt dar: Glücksspiele und Lotterien dürfen in Deutschland - im Gegensatz zu vielen anderen (nichteuropäischen) Ländern - nur mit... In Deutschland legal Glücksspiel online zu betreiben, war laut deutscher Gesetzgebung bis vor Kurzem ausschließlich staatlichen Einrichtungen vorbehalten. Obwohl die EU-Gesetze – welche natürlich auch hierzulande gelten – ausdrücklich Online Glücksspiel erlauben, dass unter einer europäischen Lizenz stattfindet, hielt man in Deutschland strikt an dem Verbot bzw. dem staatlichen Monopol fest. Freie Glücksspielanbieter wurden als illegal klassifiziert, waren es laut EU-Bestimmungen ... Das Glücksspiel ist in Deutschland auf Landesebene durch den Glücksspielstaatsvertrag geregelt, welcher besagt, dass sowohl das Anbieten wie auch die Teilnahme an nicht lizenziertem Glücksspiel laut § 284 StGB & § 285 StGB strafbar ist. Bei einer Teilnahme an nicht lizenziertem Glücksspiel können Freiheitsstrafen von bis zu 6 Monaten oder Geldstrafen von bis zu 180 Tagessätze verhängt werden. Da Spielen in gewerblichen Spielstätten ist streng reglementiert. Hier finden Sie die Regeln und Gesetze des Glücksspiels und der Automatenwirtschaft. Das Glücksspiel in Deutschland steht vor einer Zeitenwende. Nach jahrelangen Verhandlungen haben sich die Bundesländer auf eine Gesetzesreform geeinigt, mit der erstmals Glücksspiele im Internet... Wer in Deutschland Glücksspiel betreiben will, benötigt dafür eine entsprechende Glücksspiel Lizenz. Der Betrieb der einzelnen Spielbanken und das Verhältnis zur öffentlichen Verwaltung werden durch den Glücksspielstaatsvertrag geregelt. In diesem Glücksspielstaatsvertrag wird die Gesetzeslage für Casinos in ganz Deutschland festgehalten. Lediglich in Schleswig-Holstein gelten geringfügig andere Gesetze. Wenn aber auch grundsätzlich gleiche Gesetze herrschen, gibt es doch ... Denn laut diesem Gesetz ist jeder Bürger der Europäischen Union gleichzustellen. In Sachen Glücksspiel bedeutet dies, dass Deutsche selbst, obwohl die Gesetze in der Bundesrepublik streng sind, Zugang zu anderen Anbietern in der Europäischen Union haben müssen. Schon seit langer Zeit ist die Beziehung des deutschen Staates und insbesondere des Gesetzgebers zum Glücksspiel schwierig. Der Staat besitzt das Glücksspielmonopol und regelt diese Monopolstellung über einen Staatsvertrag. Doch wie sieht dieser Staatsvertrag aus? Welche gesetzlichen Regelungen gibt es in Deutschland zum Glücksspiel? Welche Gesetze gibt es zum Glücksspiel… Online Glücksspiel Deutschland Gesetz und die EU Dienstleistungsfreiheit. Momentan gibt es nur wenig nachvollziehbare Rechtslage, die zunächst vermuten lässt, dass online Glücksspiel verboten ist. Den deutschen Spielern unterstützt aber die Europäische Union in dieser Hinsicht. In der EU gibt es die sogenannte Dienstleistungsfreiheit, die bedeutet, dass Unternehmen die in Mitgliedstaaten ...

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Lootboxen und Glücksspiel in Deutschland - Was sagt das ...

SEELE ab dem 21.08.2020 überall verfügbar. 🧿 https://mero.lnk.to/SeeleMALEDIVEN - JETZT überall streamen:https://MERO.lnk.to/MaledivenQDH TRAX Spotify PL: ... Neben der Rente können Sie vielerorts ja auch (noch!) Ihr Alterskapital (oder einen Teil davon) beziehen. Wir diskutieren ein paar Punkte, die Sie dabei beac... Die Wahrscheinlichkeit einen Jackpot zu knacken ist sehr gering. Trotzdem gibt es einige Tricks, die man beachten kann. Unser Reporter hat sich Tipps bei Exp... Knopey beschäftigt sich mit der Grundsatzfrage, ob Lootboxen Platz in Deutschland haben. Sind Lootboxen automatisch Glücksspiel? Was sagt das Gesetz dazu? Ko... Verrückte Gesetze die es wirklich gibt!Mehr Videos findest du auf meinem TikTok-Kanal: https://www.tiktok.com/@mrtrashpack?lang=de-DE Enjoy the videos and music you love, upload original content, and share it all with friends, family, and the world on YouTube. Holt euch einen Tee, Freunde der Sonne, macht es euch gemütlich - Zeit für Science! Während viele Medien vereinfachen und zuspitzen, kämmen wir wissenschaftliche Studien bis ins kleinste ... Creator Code: unge Imprint: ungespielt Rua dos Aranhas, 53, 3rd floor 9050-044 Funchal Contact by E-Mail: [email protected] Unsere Produkte sind nicht dazu bestimmt, das Glücksspiel zu betrügen. Der gesamte Inhalt der Website, einschließlich Grafiken, Texte, Bilder, Videos und Daten, ist Eigentum von„ Gamble ... Das Gesetz der Strasse Geständnisse der Mafia Andrew Didonato Doku über die Mafia Teil 2 ... Gambino Partnerschaft mit Meyer Lansky zum Glücksspiel Interessen in Kuba zu steuern. Category ...

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